Satzung

 

§1   Name, Sitz und Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen „Waldkindergarten Erdweg“.
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Erdweg.
    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    4. Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinigungen und Organisationen sein.

 

§2   Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1.      Zweck des Vereins ist die Bildung und Erziehung von Kindern im Kindergartenalter. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a. Erarbeiten eines pädagogischen Konzeptes für eine situationsbezogene und familienergänzende Förderung der Erziehung auf wissenschaftlich-sozialpädagogischen Grundlagen.

b. Schaffung einer Kinderbetreuung für das Einzugsgebiet von Erdweg und Umgebung.

c. Förderung von Bildung und Erziehung in der freien Natur, wobei die ganzheitliche Erfahrung der Natur im Vordergrund steht.

d. Gesunderhaltung und Kräftigung des Körpers und Stärkung des Immunsystems durch den Aufenthalt im Freien.

2.      Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke organisiert und betreibt der Verein einen Waldkindergarten.

 

§3   Der Verein

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist überparteilich und nicht an eine Konfession gebunden.
    2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4   Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern.

 

§5   Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.
    2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Vorstand. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält die Satzung des Vereins.
    3. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person beginnt durch besondere Vereinbarung zwischen diesem und dem Verein. Über Inhalt und Form der besonderen Vereinbarung entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit.

 

§6   Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.
    2. Der Austritt ist unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen an den Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich und bedarf der schriftlichen Form. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
    3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied die Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt oder die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über die Berufung des Ausgeschlossenen.
    4. Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein länger als ein halbes Jahr im Rückstand ist.
    5. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.
    6. Die Beendigung der Mitgliedschaft einer juristischen Person ergibt sich aus der zwischen ihm und dem Verein getroffenen Vereinbarung.

 

§7   Beiträge

    1. Alle Mitglieder sind zur Entrichtung von jährlichen Beiträgen verpflichtet.
    2. Die Höhe der Beitragssätze wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
    3. Die Mitgliedsbeiträge für juristische Personen werden durch besondere Vereinbarungen zwischen diesen und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
    4. Mitgliedsbeiträge sind mittels „Einzugsermächtigung“ zu entrichten.

 

§8   Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in den Mitgliedsversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

§9   Organe

Die Organe des Vereins sind:

    1. Mitgliederversammlung
    2. Vorstand

 

§10          Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, allen Mitgliedern des Vereins Gelegenheit zu geben, bei der Regelung aller wichtigen Angelegenheiten des Vereins mitzuwirken. Sie ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt, mindestens jedoch einmal im Jahr. Sie ist vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher in ortsüblicher Weise oder schriftlich einzuberufen. Rechtzeitige Aufgabe der Einladung zur Post genügt. Die Einberufung hat eine Tagesordnung zu enthalten. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Er ist für die ordentliche Abwicklung verantwortlich. In den Fällen von Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
In der Mitgliederversammlung wird mit Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Anwesenden hat eine Abstimmung geheim zu erfolgen. Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Eine Anwesenheitsliste ist zu führen.

 

 

 

§11          Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

    • Wahl der Vorstandsmitglieder
    • Wahl der Rechnungsprüfer
    • Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes
    • Genehmigung der Jahresrechnung
    • Entlastung von Vorstand und Kassenführung
    • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    • Satzungsänderungen
    • Aufhebung der Mitgliedschaft
    • Beschlussfassung über allgemeine Anträge
    • Genehmigung des Haushaltsplans
    • Beschlussfassung über die Geschäftsordnung
    • Auflösung des Vereins

 

§12          Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Bei Satzungsänderungen muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.

 

§13          Wahlperiode

Die Wahlperiode für die Ämter beträgt ein Jahr. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus einem Amt wählt die Mitgliederversammlung ein geeignetes Vereinsmitglied nach. Dieses bleibt für den Rest der Wahlperiode im Amt. Wählbar ist jede natürliche Person.

 

§14          Vorstand

Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:

    1. Dem 1. Vorsitzenden
    2. Dem 2. Vorsitzenden
    3. Dem stellvertretenden Vorsitzenden
    4. Dem Schatzmeister
    5. Dem Schriftführer

Der Vorstand erledigt und überwacht die laufenden Vereinsangelegenheiten und Geschäfte, insbesondere:

a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

b. Einberufung der Mitgliederversammlung

c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts.

e. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

f. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern. Abschriften der Sitzungsprotokolle sind unverzüglich den Vorstandmitgliedern zuzuleiten.

Der 1. und 2. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer sind einzeln vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (Einzelvertretungsvollmacht).
Im Innenverhältnis ist der/die 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des/der 1. Vorsitzenden zur Vertretung befugt.  

 

§15          Kassenführung

Der Schatzmeister hat alle kassenmäßigen Vorgänge mit Belegen in ordentlicher Buchführung nachzuweisen, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes walten zu lassen, Geschäftsvorfälle termingerecht zu erledigen und darauf zu achten, dass außerordentliche Ausgaben vom Vorstand geprüft und mit einfacher Stimmenmehrheit genehmigt werden. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben die Vorgänge auf ihre Richtigkeit zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen.
Der Vorstand ist befugt, von sich aus Kassenprüfungen vorzunehmen.

 

§16          Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder beschlussfähig. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt namentlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Wald- und Naturkindergärten in Bayern e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Diese vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Hauptversammlung vom 26.09.2020 errichtet.